§641
»Wenn ich die Worte gesagt hätte >Ich will ihn jetzt betrügens hätte ich die Absicht nicht gewisser gehabt als so.« - Aber wenn du jene Worte gesagt hättest, mußtest du sie im vollen Ernste gemeint haben? (So ist also der am meisten explizite Ausdruck der Absicht allein keine genügende Evidenz der Absicht.)